- Equity-Methode
- 1. Begriff: Eine angelsächsische Methode zur Bilanzierung bestimmter langfristiger Beteiligungen im Jahresabschluss einer Gesellschaft, die am stimmberechtigten Kapital einer anderen Gesellschaft beteiligt ist. Ausgehend von den Anschaffungskosten der Beteiligung im Erwerbszeitpunkt wird der Beteiligungsbuchwert laufend an die Entwicklung des Eigenkapitals des Unternehmens, an dem die Beteiligung besteht, angepasst, so dass sich das folgende Grundschema aufstellen lässt: Vgl. Abbildung „Equity-Methode“.Im Gegensatz zu der Bewertung von Beteiligungen nach dem Anschaffungskostenprinzip (Cost Value Method), bei der Zuschreibungen über die Anschaffungskosten der ausgewiesenen Beteiligung hinaus nicht möglich sind, berücksichtigt die E.-M. die zeitkongruente Vereinnahmung von Beteiligungserträgen, so dass sich der Buchwert der Beteiligung in jeder Periode ändern kann und die Bildung stiller Rücklagen bei der Bewertung von Beteiligungen insoweit vermieden wird. Vereinnahmte Gewinnausschüttungen des Beteiligungsunternehmens mindern den Buchwert der Beteiligung. Allerdings stimmt der Buchwert der Beteiligung zumindest in der Anfangsphase nicht mit dem anteiligen bilanziellen Eigenkapital des Beteiligungsunternehmens überein. Vielmehr erfolgt eine anteilige Aufdeckung der stillen Reserven und stillen Lasten des Beteiligungsunternehmens, was bei der Folgekonsolidierung zu einem Mehr- bzw. Minderaufwand gegenüber dem Jahresabschluss des Beteiligungsunternehmens führt, bes. durch Mehrabschreibungen. Außerdem wird ggf. ein anteiliger Firmenwert des Beteiligungsunternehmens im Buchwert der Beteiligung berücksichtigt und bei der Folgekonsolidierung abgeschrieben.- 2. Anwendung im HGB: Im Einzelabschluss (⇡ Jahresabschluss) ist die Bewertung von Beteiligungen nach der E.-M. unzulässig. Im Konzernabschluss ist die E.-M. für die Bewertung von Beteiligungen an sog. assoziierten Unternehmen (§ 311 HGB; vgl. ⇡ Konzernabschluss) vorgeschrieben. Kennzeichnend für die HGB-Version der E.-M. ist, dass die Aufdeckung stiller Reserven auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem Anschaffungswert der Beteiligung und dem anteiligen bilanziellen Eigenkapital des assoziierten Unternehmens beschränkt ist. Im Ergebnis wird der Anschaffungswert der Beteiligung aufgeteilt auf das anteilige bilanzielle Eigenkapital, anteilige stille Reserven des assoziierten Unternehmens sowie ggf. einen Firmenwert, der sich als Restbetrag ergibt. Der Firmenwert ist gemäß § 312 II i.V. mit § 309 abzuschreiben oder wahlweise erfolgsneutral mit den Gewinnrücklagen zu verrechnen. Ist der Anschaffungswert der Beteiligung kleiner als das anteilige Eigenkapital des assoziierten Unternehmens (z.B. aufgrund stiller Lasten des assoziierten Unternehmens), so entsteht ein passiver Unterschiedsbetrag, der gemäß § 309 HGB aufzulösen ist. Das HGB lässt gleichberechtigt als Varianten der E.-M. die Buchwertmethode (§ 312 I Satz 1 Nr. 1 HGB) und die Kapitalanteilsmethode (§ 312 I Satz 1 Nr. 2 HGB) zu. Zwischen beiden Methoden besteht materiell kein Unterschied. Die Unterschiede betreffen nur den Ausweis, bes. bei der erstmaligen Anwendung der E.-M. Die Buchwertmethode geht aus vom Anschaffungswert der Beteiligung. Der Unterschiedsbetrag zwischen diesem Wert und dem anteiligen bilanziellen Eigenkapital des assoziierten Unternehmens ist bei erstmaliger Anwendung der E.-M. gesondert in der Bilanz zu vermerken oder im Anhang anzugeben. Die Aufdeckung und Fortschreibung der stillen Reserven und des Firmenwerts erfolgt in Nebenrechnungen. Die Kapitalanteilsmethode (auch Neubewertungsmethode genannt) geht aus vom anteiligen neubewerteten Eigenkapital des assoziierten Unternehmens. Der in der Bilanz zu vermerkende oder im Anhang anzugebende Unterschiedsbetrag betrifft nur den Firmenwert. Bei Anwendung der Kapitalanteilsmethode kann der Firmenwert allerdings auch gesondert in der Konzernbilanz ausgewiesen werden, während er nach der Buchwertmethode grundsätzlich Bestandteil des Buchwertes der Beteiligung ist. Nach beiden Methoden ist die erfolgsneutrale Verrechnung des Firmenwerts mit den Gewinnrücklagen zulässig.- Bei Anwendung der E.-M. soll gemäß § 312 V HGB nach Möglichkeit auch eine Anpassung der vom assoziierten Unternehmen angewandten Bewertungsmethoden an den Konzernabschluss erfolgen (⇡ Handelsbilanz II). Außerdem soll eine ⇡ Zwischenergebniseliminierung durchgeführt werden.
Lexikon der Economics. 2013.